AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
ESCAT Dokumentenmanagement GmbH, im folgenden ESCAT genannt
1. Geltungsbereich
Nachstehende Vertragsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr zwischen ESCAT und ihren Kunden(Auftraggeber) für alle Geschäfte, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Andere Bedingungen oder allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden(Auftraggeber) werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ESCAT diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2. Angebote Bestellungen Lieferungen
Alle Angebote von ESCAT sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden.
Die zu den Angeboten gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte, Maß – und Gewichtsangaben und sonstige Leistungsbeschreibungen sind nur als Näherungswert zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet werden.
Bestellungen/Aufträge des Kunden können schriftlich, per Telefax, E-Mail, Internet oder telefonisch erfolgen. Alle Bestellungen/Aufträge des Kunden sind für ESCAT nur dann rechtsverbindlich, wenn sie von ESCAT schriftlich bestätigt werden und verpflichten ESCAT nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang.
ESCAT liefert die Komponenten innerhalb Österreichs unter Verrechnung der zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Transportkosten/Installationskosten. Wo Erschwernisse vorliegen, werden die effektiven Kosten verrechnet. Der Käufer trägt auf eigene Kosten Sorge dafür, dass zum Zeitpunkt der Lieferung der Komponenten etwaige elektrische Anschlüsse, Fernsprech- oder Schnittstellen zu Fremdgeräten bzw. Anlagen gelegt und alle sonstigen, für die Installation gemäß den Spezifikationen von ESCAT notwendigen Vorkehrungen getroffen sind. Er hat die angeführten Maße, Gewichte und Installationsanweisungen zur Kenntnis genommen. Der Käufer wird ESCAT jeden Schaden ersetzen, der wegen mangelhafter Vorkehrungen seinerseits bei der Lieferung und Installation der Komponenten entsteht. Lieferfristen und Termine sind nur dann rechtsverbindlich vereinbart, wenn sie von ESCAT schriftlich bestätigt werden. Die Angabe von Lieferfristen und Terminen durch ESCAT steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von ESCAT durch Zulieferanten und Hersteller. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel der Kaufgegenstände müssen ESCAT unverzüglich nach Lieferung mit eingeschriebenem Brief angezeigt werden. Wenn diese Anzeige unterbleibt, gilt die Lieferung als einwandfrei angenommen. Transportschäden sind unverzüglich und unbedingt auf dem Speditionsschein, welcher vom Speditionspersonal zur Unterschrift vorgelegt wird, zu vermerken. Spätere Meldungen von Transportschäden können nicht anerkannt werden. Die Ware ist daher bei Übernahme sofort zu prüfen.
3. Preise
Mangels abweichender Regelung gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preise lt. Preisliste der ESCAT bzw. die vom jeweiligen Lieferanten empfohlenen Endkundenverkaufspreise.
Sämtliche von ESCAT angeführten Preise verstehen sich freibleibend und exkl. Umsatzsteuer, sonstiger Abgaben, Steuern und Gebühren. Allfällige zu entrichtende Gebühren nach dem Gebührengesetz trägt der Auftraggeber.
Spesen wie Versandkosten, Fahrt-, Zeit- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt.
Bei Aufträgen, die die Lieferung mehrerer Komponenten oder die Erbringung mehrerer Dienstleistungen umfasst, ist ESCAT berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und Teilrechnungen zu legen. Bei Teilrechnungen gelten die für den gesamten Auftrag vereinbarten Zahlungsbedingungen analog.
4. Änderung von Preisen
ESCAT kann das bei Dauerschuldverhältnissen periodisch verrechenbare Entgelt mit Wirkung für die folgende Verrechnungsperiode mit dreimonatiger Vorankündigung ändern, sofern nicht eine andere Art der Wertsicherung vereinbart ist. Dies gilt aber nicht für schon gelieferte oder versandte Teile des Vertragsgegenstandes sowie für bereits erbrachte Leistungen.
Einmalige Preise können jederzeit ohne Vorankündigung geändert werden. Dies gilt aber nicht für schon gelieferte oder versandte Teile des Vertragsgegenstandes sowie für bereits erbrachte Leistungen.
5. Zahlungsbedingungen
Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde, hat die Zahlung des Rechnungsbetrages prompt nach Erhalt der Rechnung - ohne jeden Abzug - auf das von ESCAT angegebene Konto zu erfolgen.
6. Zahlungsverzug
Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so ist ESCAT für die Zeit des Verzuges von der Leistung befreit. Außerdem schuldet der Auftraggeber der ESCAT Verzugszinsen in Höhe von 11% per anno sowie den Ersatz von Mahnspesen und der Kosten (auch außergerichtlicher) zur Verfolgung von Ansprüchen.
7. Änderung der Vertragsbestimmungen
ESCAT wird den Auftraggeber von einer geplanten Änderung der Vertragsbestimmungen mindestens drei Monate vor ihrem Inkrafttreten schriftlich benachrichtigen. Ist der Auftraggeber mit der beabsichtigten Änderung nicht einverstanden, wird er dies ESCAT spätestens 30 Tage vor Inkrafttreten der Änderung schriftlich mitteilen. Andererseits tritt die Änderung zum geplanten Wirksamkeitstermin in Kraft.
8. Eigentumsvorbehalt
ESCAT behält sich bis zur vollständigen Bezahlung ihrer Forderungen aus dem Vertrag alle Rechte an den von ESCAT gelieferten Komponenten vor.
Ebenso bleiben die für Testzwecke gelieferten Komponenten und die während einer Reparatur zur Verfügung gestellten Ersatzgeräte oder Ersatzteile Eigentum von ESCAT. Wird die Kaufsache mit anderen, nicht ESCAT gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt ESCAT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache.
Zahlt der Auftraggeber mit Scheck oder Wechsel, gilt die Verbindlichkeit erst mit Einlösung dieser Papiere als vollständig bezahlt.
Der Auftraggeber hat auf seine Kosten für die ordnungsgemäße Lagerung und Instandhaltung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Komponenten zu sorgen und wird diese – soweit tunlich – gegen ortsübliche Gefahren angemessen versichern.
Wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet wurde oder wenn der Auftraggeber seine Zahlungen an ESCAT faktisch eingestellt hat, in Verzug gerät oder seine Gläubiger an ihn wegen eines außergerichtlichen Vergleichs herantreten, ist ESCAT berechtigt, unter Aufrechterhaltung der Verträge/des Vertrages die sofortige Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Komponenten zu verlangen und den weiteren Gebrauch zu untersagen.
Solange ESCAT Eigentümer der vertragsgegenständlichen Komponente(n) ist, verpflichtet sich der Auftraggeber, das Eigentumsrecht von ESCAT Dritten gegenüber kundzutun und ESCAT unverzüglich zu verständigen, wenn
a) Dritte durch Beschlagnahmung, Pfändung etc. Rechte an Komponenten geltend machen und/oder
b) ein Ausgleichs- oder Konkursverfahren über das Vermögen des Auftraggebers beantragt, eröffnet oder ein außergerichtlicher Ausgleich angestrebt wird.
9. Ausschluss der Zurückbehaltung
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelung zurückzuhalten.
10. Liefertermine
Liefertermine sind dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.
Sollte ein vereinbarter Liefertermin dennoch überschritten werden, so kann der Kunde unter Setzung einer angemessenen, wenigstens 30tägigen Nachfrist vom Vertrag bezüglich der vom Verzug betroffenen Komponenten zurücktreten, sofern ihn an der Überschreitung des Liefertermins kein Verschulden trifft. ESCAT kann vom Vertrag zurücktreten, wenn sich nach Vertragsabschluss herausstellt, dass die Lieferung aus nicht von ESCAT zu vertretenden Gründen unmöglich wird. Im Falle eines aus vorstehenden Gründen erfolgten Rücktritts vom Vertrag hat ESCAT bereits empfangene Anzahlungen zurückzuerstatten. Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung durch ESCAT möglich. Wenn ESCAT der Auftragsstornierung zustimmt, kann ESCAT neben den erbrachten Leistungen und Kosten auch eine Stornogebühr in der Höhe von 20% des gesamten Auftragswertes verrechnen.
11. Höhere Gewalt
ESCAT ist nicht verantwortlich und von der Leistung befreit, wenn sie ihren Verpflichtungen aus diesem Vertrag aufgrund von Umständen, die nicht ESCAT zu vertreten hat, nicht nachkommen kann.
Als solche Umstände gelten insbesondere Streiks, Kriegsereignisse im Land einer Produktionsstätte oder in einem Land, durch das die Komponenten transportiert werden sollen. Störungsbehebungen und Leistungen, die aufgrund von Fällen höherer Gewalt im Bereich des Auftraggebers nötig werden, sind durch Pauschalentgelte nicht gedeckt und werden extra berechnet.
12. Gewährleistung
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, leistet ESCAT Gewähr, dass die gelieferten Komponenten/Leistungen zum Zeitpunkt der Lieferung/Leistungserbringung den in den Produktbeschreibungen definierten Eigenschaften entsprechen und nicht mit Fehlern behaftet sind, die ihre Tauglichkeit gegenüber der Produktbeschreibung aufheben oder mindern. Eine geringfügige Minderung/unwesentlicher Mangel bleibt außer Betracht.
Der Auftraggeber wird festgestellte Fehler dokumentieren und unverzüglich schriftlich der ESCAT melden. ESCAT wird in erster Linie durch Verbesserung gewährleisten. Die Verbesserung erfolgt durch Fehlerbeseitigung oder dadurch, dass ESCAT Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden oder das Auftreten eines Fehlers zu umgehen.
Der Auftraggeber kann die Rückgängigmachung des Vertrages oder die Minderung des Entgeltes nur insoweit und nur dann verlangen, wenn die gegebenenfalls mehrfache Verbesserung des Fehlers trotz einer schriftlich gesetzten mindestens 30-tägigen Nachfrist endgültig fehlschlägt.
Sofern nicht etwas anderes vereinbart wird, beträgt die Gewährleistungsfrist sechs Monate, beginnend mit der Lieferung der Komponenten bzw. mit der Beendigung der Dienstleistung. Handelt es sich bei dem mit ESCAT abgeschlossenen Geschäft um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des KSchG, so tritt anstelle der angeführten sechsmonatigen Frist von 2 Jahren, wobei der Verbraucher nach Ablauf von sechs Monaten für behauptete Mängel beweispflichtig ist. Bei Verbrauchergeschäften im Sinne des KschG kommen daher die Bestimmungen der §§922.ff ABGB zur Anwendung.
Die Gewährleistung schließt Leistungen für außerhalb der Republik Österreich installierte Komponenten nicht ein.
Die ESCAT übernimmt überdies keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung sowie auf ungeeignete klimatische und technische Bedingungen zurückzuführen sind. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung der ESCAT Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vornimmt, oder vornehmen läßt. Die Behebung von allfällig dadurch verursachten Mängeln erfolgt gegen gesonderte Verrechnung.
13. Haftung und Schadenersatz
ESCAT leistet nur für die von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden Schadenersatz. Die Haftung der ESCAT für sämtliche Ansprüche des Auftraggebers ist unabhängig von deren Rechtsgrund, soweit gesetzlich zulässig, begrenzt auf 25% des Auftragswertes, sofern dies nicht anders vereinbart wurde. Der Auftragswert ist bei Kaufverträgen und anderen Zielschuldverhältnissen das Entgelt für die Lieferung derjenigen Komponente, die den Schaden verursacht hat oder Gegenstand des Anspruches ist oder in direkter Beziehung dazu steht. Bei Service- oder Mietverträgen oder anderen Dauerschuldverhältnissen ist der Auftragswert das letzte jährliche Entgelt für diejenige Komponente, die den Folgeschäden, für entgangenen Gewinn, für erwartete, aber nicht eingetretene Ersparnisse und für Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber.
ESCAT haftet keinesfalls für solche Schäden, die vermieden worden wären, wenn der Auftraggeber seiner Pflicht zur ordnungsgemäßen Datensicherung nachgekommen wäre oder wenn der Auftraggeber die von ESCAT erteilten Ratschläge und Gefahrenhinweise beachtet hätte.
14. Datenschutz und Geheimhaltung
Beide Vertragsparteien sind zur Geheimhaltung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der anderen Vertragspartei verpflichtet. Der Auftraggeber verpflichtet seine Mitarbeiter zur Einhaltung der Bestimmungen des § 20 DSG.
15. Verjährung
Ansprüche aus diesem Vertrag können von beiden Vertragsteilen nur innerhalb von drei Jahren ab ihrer Entstehung geltend gemacht werden. Dessen ungeachtet verjähren allfällige auf Mängel beruhende Schadenersatzansprüche mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Gewährleistungsfrist. Eine allenfalls aufgrund zwingenden Rechts bestehende verschuldensunabhängige Haftung ist betraglich mit der in dieser Bestimmung angeführten Höchstgrenze limitiert.
Soweit gesetzlich zulässig, übernimmt ESCAT in keinem Fall die Haftung für untypische Schäden, reine Vermögensschäden, Verluste oder Beschädigung aufgezeichneter Daten.
16. Vergabe von Subaufträgen
ESCAT behält sich vor, bei Bedarf Subunternehmen mit der Durchführung der Verpflichtungen von ESCAT aus diesem Vertrag zu beauftragen.
ESCAT wird dem Auftraggeber die herangezogenen Subunternehmen bekannt geben.
17. Auslegungsregel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ungültig sein oder ungültig werden, so wird hierdurch der übrige Vertragsinhalt nicht berührt. Die Vertragspartner werden zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den ursprünglichen Bestimmungen möglichst nahe kommt. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages miteinander in Widerspruch stehen, so geht die speziellere Bestimmung der allgemeineren vor.
18. Schriftform
Dieser Vertrag enthält die vollständigen Abmachungen der Parteien. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von Formerfordernis der Schriftform.
19. Form von Mitteilungen
Mitteilungen nach diesem Vertrag erfolgen – soweit im Einzelfall nicht anders geregelt – schriftlich oder per Telefax.
Mangelrügen, Rücktritt vom Vertrag und Kündigungen erfolgen eingeschrieben mit firmenmäßiger Zeichnung.
20. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen nach österreichischem Recht auch dann, wenn der Auftrag im Ausland ausgeführt wird. Für die Vertragsbeziehung zu Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die Vertragsbestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.
Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit der sachlich zuständigen Gerichte in Wels als vereinbart.
21. Schlussbestimmungen
Der Kunde erklärt sich im Sinne der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes damit einverstanden, dass seine Daten aus diesem Vertrag von ESCAT zum Zwecke der Verwaltung automationsunterstützt verarbeitet werden. Das Einverständnis umfasst auch die Weitergabe der Daten an Tochtergesellschaften von ESCAT. Auch ist der Kunde mit der Weiterleitung (Übermittlung) dieser Daten in handelsüblicher Form, insbesondere im Interesse des Gläubigerschutzes, des Zahlungsverkehrs und für Werbezwecke einverstanden.